Videoüberwachung am Arbeitsplatz in der Schweiz: Was ist erlaubt und was nicht?

Ob im Detailhandel, in der Logistik oder im Büro: Der moderne Arbeitsplatz ist heute oft kameraüberwacht. Doch was ist in der Schweiz wirklich zulässig, wenn es um Videoüberwachung am Arbeitsplatz geht? Wie lässt sich Sicherheit mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden in Einklang bringen?

In diesem Blog klären wir die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, zeigen praxiserprobte Szenarien auf und werfen zusätzlich einen Blick auf die rechtlich oft unterschätzte Situation im Homeoffice. Ergänzend verweisen wir auf unseren Fachartikel „Videoüberwachung in der Schweiz: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Gesetze“ sowie auf die offiziellen Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

Klare Rechtslage, viele offene Fragen

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist in der Schweiz durch verschiedene gesetzliche Grundlagen geregelt. Besonders relevant sind:

  • das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG),
  • das Obligationenrecht (insbesondere Art. 328 OR),
  • das Strafgesetzbuch (StGB),
  • sowie die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), konkret Artikel 26.

Gemeinsam stellen diese Bestimmungen sicher, dass Videoüberwachung zur Sicherheit eingesetzt werden kann – ohne die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden zu verletzen.

Hinweis: Im Einzelfall können kantonale Vorgaben oder branchenspezifische Regulierungen hinzukommen, etwa im Gesundheitswesen oder in sicherheitskritischen Infrastrukturen.

Wichtige Grundprinzipien

Jede Form der Videoüberwachung muss vier zentralen Anforderungen genügen:

  • Verhältnismässigkeit: Die Massnahme muss angemessen und zweckmässig sein.
  • Transparenz: Mitarbeitende müssen vorab umfassend informiert werden.
  • Zweckbindung: Die Überwachung darf nur einem klar definierten und rechtlich zulässigen Ziel dienen.
  • Datensicherheit: Aufzeichnungen müssen geschützt, der Zugriff reglementiert und die Speicherfrist klar definiert werden.

Was ist erlaubt?

Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie einem berechtigten Interesse dient, beispielsweise dem Schutz vor Diebstahl oder der Sicherung gefährdeter Bereiche.

Typische Anwendungsbeispiele:

  • Überwachung von Eingängen, Parkplätzen oder Lagerräumen
  • Videoüberwachung im Kassenbereich
  • Kontrolle sensibler Zonen mit eingeschränktem Zugang (z. B. Serverräume, Gefahrstofflager)

Voraussetzung ist stets, dass:

  • ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers vorliegt,
  • keine milderen Mittel verfügbar sind,
  • die Massnahme klar erkennbar und offen erfolgt,
  • und die betroffenen Mitarbeitenden rechtzeitig, verständlich und dokumentiert informiert wurden.

Was ist verboten?

Nicht zulässig ist jede Form der Überwachung, die primär der Verhaltens- oder Leistungskontrolle dient. Artikel 26 ArGV 3 verbietet explizit technische Systeme, die ausschliesslich oder hauptsächlich zur Überwachung von Mitarbeitenden eingesetzt werden.

Unzulässige Praktiken sind etwa:

  • Permanente Überwachung des Arbeitsplatzes mit der Kamera
  • Verdeckte Videoaufnahmen ohne richterliche Bewilligung
  • Überwachung von Pausenräumen, Toiletten oder Umkleidebereichen
  • Kontrolle der Produktivität oder Arbeitsweise mittels Videoanalyse

Auch die Speicherfrist ist gesetzlich eingeschränkt: Videoaufnahmen müssen in der Regel nach 72 Stunden gelöscht werden, wenn kein besonderer Vorfall vorliegt.

Hinweis: Bei komplexeren Konstellationen – etwa im Rahmen einer internen Untersuchung – kann eine längere Speicherung zulässig sein. Diese muss jedoch begründet, dokumentiert und datenschutzkonform erfolgen.

Homeoffice: Überwachung in den eigenen vier Wänden?

Seit der Corona Pandemie ist Homeoffice fester Bestandteil vieler Arbeitsmodelle. Damit rückt auch die Frage in den Fokus, ob und in welcher Form Überwachung im privaten Wohnraum zulässig ist.

Die Antwort ist klar: Der Schutz der Privatsphäre im Homeoffice ist besonders hoch.

Was ist erlaubt?

Zulässig sind digitale Hilfsmittel zur Selbstorganisation oder freiwilligen Arbeitszeiterfassung, beispielsweise:

  • Elektronische Zeiterfassungstools
  • Projekt- oder Aufgabenmanagement-Software
  • Videokonferenzsysteme (bei freiwilliger Nutzung)

Wichtig: Digitale Tools wie Zeiterfassung oder Task-Management liefern zwangsläufig Informationen über Arbeitszeiten oder Fortschritt. Entscheidend ist, dass diese Daten nicht zur systematischen Leistungs- oder Verhaltensüberwachung verwendet werden. Transparenz, Zweckbindung und Freiwilligkeit sind zwingend erforderlich.

Was ist nicht erlaubt?

Nicht zulässig sind alle technischen Massnahmen, die über das Notwendige hinausgehen oder in die Privatsphäre eingreifen:

  • Permanente Webcam-Überwachung oder deren erzwungene Aktivierung
  • Bildschirmüberwachung („Screen Monitoring“) oder Keylogging
  • Automatische Standortverfolgung via GPS oder WLAN

Selbst eine scheinbare Zustimmung der Mitarbeitenden reicht in der Regel nicht aus, um solche Eingriffe zu rechtfertigen. Der EDÖB stellt klar: Das Arbeitszimmer in der Privatwohnung unterliegt dem erweiterten Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts.

Rechte der Mitarbeitenden

Mitarbeitende haben ein Recht auf vollständige Information über:

  • Zweck, Umfang und Dauer der Videoüberwachung
  • Speicherort und Löschfristen
  • Zugriffsberechtigte Personen oder Stellen
  • Möglichkeiten zur Auskunft, Korrektur oder Löschung von Daten

Das Datenschutzgesetz sichert ihnen ein umfassendes Auskunftsrecht: Auf Anfrage muss der Arbeitgeber offenlegen, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden – und zu welchem Zweck.

Empfehlungen für Unternehmen

Damit Videoüberwachung rechtssicher und zielführend eingesetzt werden kann, empfiehlt Sheriff Security folgende Schritte:

  • Durchführung einer Bedarfs- und Risikoanalyse
  • Klare Definition von Zweck, Dauer und Überwachungszonen
  • Frühzeitige und nachvollziehbare Information der Mitarbeitenden
  • Einhaltung von Datenschutzstandards (Zugriffsrechte, Löschfristen, technische Sicherungen)
  • Vermeidung jeglicher Überwachung sensibler oder privater Bereiche
  • Regelmässige Überprüfung und technische Aktualisierung der Systeme

Weitere Informationen zur rechtlichen Bewertung und technischen Umsetzung finden Sie in unserem Fachbeitrag:
„Videoüberwachung in der Schweiz: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Gesetze“

Fazit: Sicherheit mit Verantwortung

Videoüberwachung kann die Sicherheit am Arbeitsplatz deutlich verbessern, aber nur, wenn sie transparent, verhältnismässig und rechtlich zulässig ist. Der Schutz von Sachwerten darf nicht auf Kosten der Persönlichkeitsrechte gehen.

Sheriff Security unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Planung, Umsetzung und Kontrolle von Videoüberwachung – mit technischer Kompetenz, datenschutzkonformer Beratung und hoher Diskretion.

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Häufige Fragen zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Darf ich eine Kamera ohne Wissen der Mitarbeitenden installieren?

Nein. Verdeckte Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig, ausser bei konkretem Verdacht auf eine Straftat und mit richterlicher Genehmigung.

In der Regel maximal 72 Stunden. Nur wenn ein konkreter Vorfall vorliegt (z. B. Diebstahl), kann eine längere Speicherung rechtlich begründet werden.

Nein. Der private Wohnraum, insbesondere das Arbeitszimmer, unterliegt einem besonders hohen Persönlichkeitsschutz. Kameraüberwachung ist dort praktisch ausgeschlossen.

Zustimmung allein genügt nicht. Entscheidend ist die rechtliche Zulässigkeit, nicht das Einverständnis. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Nur klar definierte, sicherheitsrelevante Bereiche wie Eingänge, Lager oder Kassen. Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen oder Schreibtischarbeitsplätze dürfen nicht überwacht werden.

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