Videoüberwachung für KMU in der Schweiz: So setzen Sie Sicherheitstechnik effizient ein

Für Schweizer KMU sind Sicherheit und Datenschutz zwei Seiten derselben Medaille. Moderne Videoüberwachung schützt vor Einbruch, Vandalismus und Diebstahl, stärkt das Sicherheitsgefühl und unterstützt bei der Aufklärung von Vorfällen. Gleichzeitig unterliegen Unternehmen klaren gesetzlichen Verpflichtungen: Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit 2023) und das Arbeitsrecht regeln, wo überwacht werden darf – und wo nicht. Dieser Blog fasst praxisnah zusammen, was KMU konkret umsetzen müssen und wie Sheriff Security als erfahrener Anbieter unterstützt.

Rechtliche Aspekte und Verpflichtungen gemäss DSG

Die wichtigsten Vorgaben ergeben sich aus dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Relevante Artikel für die Videoüberwachung sind:

  • Art. 6 DSG: Bearbeitung nach Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit
    Personendaten dürfen nur rechtmässig, nach Treu und Glauben sowie verhältnismässig bearbeitet werden. Das heisst, jede Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie wirklich erforderlich und nicht übermässig ist.
  • Art. 4 DSG: Zweckbindung, Datenerhebung und -bearbeitung
    Daten sind nur für festgelegte und für die betroffene Person erkennbare Zwecke zu erheben. Die Videoüberwachung darf also nur zur Sicherung von Personen und Sachen genutzt werden, niemals zur Überwachung des Verhaltens von Mitarbeitenden oder zur Leistungsüberwachung.
  • Art. 19 DSG: Informationspflicht
    Betroffene Personen müssen vor der Datenbearbeitung informiert werden – bei Videoüberwachung praktisch durch ein Hinweisschild mit Angaben zum Verantwortlichen, Zweck, allfälligen Empfängern und der Speicher-/Löschfrist.
    Die Informationen müssen transparent, klar und jederzeit einsehbar sein (Art. 13 DSV, SR 235.11).
  • Art. 31 DSG: Persönlichkeitsverletzung und Rechtfertigung
    Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist eine Bearbeitung von Personendaten und greift in die Persönlichkeitsrechte ein. Sie ist nur bei überwiegendem privaten Interesse, etwa Sicherheit oder Schutz vor Straftaten, mit minimaler Beeinträchtigung zulässig.
  • Art. 26 ArGV3 (Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, SR 822.113): Verhaltensüberwachung ist untersagt
    Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden überwachen, sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur für direkt betriebliche Zwecke mit minimaler Beeinträchtigung.

Weitere wichtige Grundsätze:

  • Aufnahmebereich: Gemäss den Empfehlungen des EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) darf der Kameraaufnahmebereich nur das eigene Grundstück umfassen, nie öffentliche Flächen oder Nachbargrundstücke.
  • Speicherfristen: Die Aufnahmen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, bis der Zweck erfüllt ist, i.d.R. nicht länger als 24-72 Stunden (Art. 6 DSG, Art. 4 DSG).
  • Zugriffsrechte: Nur berechtigte Personen dürfen Zugriff auf die Aufnahmen erhalten (Art. 7 DSG: Datensicherheit).
  • Auskunftsrecht und Löschung: Betroffene haben Anspruch auf Auskunft (Art. 25 DSG) und Löschung ihrer Daten (Art. 15 DSG).
  • Veröffentlichung: Videoaufnahmen dürfen nur mit Einwilligung publiziert werden; Straftaten sollten der Polizei übergeben werden (Art. 6 Abs. 3 DSG).

Praxis – Sheriff Security Lösungen für KMU

Sheriff Security steht KMU in der Schweiz für die komplette Umsetzung mit Beratung, Installation und Wartung zur Seite, damit Videoüberwachung effizient und DSG-konform gelingt.

1. Bedarfsanalyse und Planung

Sheriff Security klärt mit Ihnen die zulässigen Überwachungsbereiche nach Art. 6 DSG und Art. 26 ArGV3. Beratung und Risikoanalyse sichern ab, dass Ihr System nach gesetzlichen Vorgaben ausgelegt ist.

2. Technik und Installation

Sheriff Security bietet für KMU individuell skalierbare Lösungen an, inklusive:

  • Hochwertige IP-Kameras und Netzwerk-Videorekorder
  • Datenschutz-Features wie Privacy-Masking und rollenbasierte Zugriffskontrolle (Art. 7 DSG)
  • Offizielle Hinweisschilder mit den nach Art. 19 DSG geforderten Informationen
  • Integration in bestehende IT-Infrastruktur oder Cloud-Lösungen mit Serverstandort Schweiz für maximale Datensicherheit
  • Integration von Videokameras in das allgemeine Sicherheitssystem für Gebäude und Grundstücke.

3. Dokumentation und Compliance

Auf Wunsch erstellt Sheriff ein vollständiges Videoüberwachungs-Reglement gemäss DSG und ArGV3, inklusive technischer und organisatorischer Schutzmassnahmen (Art. 5 DSG).

4. Wartung & Service

Regelmässige Wartung, Updates, Compliance-Checks und rechtssichere Anpassungen Ihrer Systeme garantieren langfristige Rechtskonformität und Systemsicherheit.

Kosten- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Sheriff-Angebot)

Sheriff Security kalkuliert seine Lösungen transparent und individuell nach Ihrem jeweiligen Schutzbedarf.

Laut der Sheriff-Unterseite „Sicherheitssysteme Videoüberwachung“ :

  • Einstiegssysteme mit wenigen Kameras und DSG-konformer Einrichtung beginnen ab CHF 590 pro Kamera inklusive Montage, Einrichtung, Datenschutz-Beratung und dokumentierten Löschprozessen.
  • Erweiterte Lösungen mit mehreren Kameras, Zutrittskontrolle, Alarmsystem und Cloud-Integration sind skalierbar für KMU jeder Grösse.
  • Das Sheriff Starterpaket enthält:
    • Drei Full-HD IP-Kameras
    • Netzwerk Rekorder und Speichermedien
    • alle erforderlichen Datenschutzhinweise und Reglemente
    • individuelle Installation inkl. Einweisung und Compliance-Check
    • Support und Wartungsvertrag für Updates und Rechtskonformität
  • Genaue Offerten werden nach Risikoanalyse und individuellem Bedarf erstellt – so bleibt die Investition wirtschaftlich und schützt vor Überdimensionierung.

Fazit und Empfehlungen

Videoüberwachung ist für KMU in der Schweiz ein wertvolles Werkzeug – aber sie darf immer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 6, 19, 31 DSG; Art. 26 ArGV3) und mit klarer Zweckbindung eingesetzt werden. Sheriff Security bietet professionelle Beratung, rechtssichere Technik und individuelle Service-Pakete, damit rechtliche Compliance und effiziente Sicherheit garantiert sind.

Empfehlungen:

  • Prüfen und dokumentieren Sie vor der Installation den genauen Zweck und den Aufnahmebereich der Überwachung (Art. 4, 6 DSG).
  • Setzen Sie auf zertifizierte Technik mit Lösch- und Zugriffskontrollfunktionen (Art. 7 DSG).
  • Informieren Sie Mitarbeitende und Dritte transparent (Art. 19 DSG, Hinweisschilder).
  • Lassen Sie sich von erfahrenen Profis beraten, um Fehler und Bußgelder zu vermeiden.

Weitere Informationen und persönliche Beratung finden Sie auf der Sheriff Security Seite zu Sicherheitssystemen und in den ausführlichen Blogartikeln rund um Datenschutz und Videoüberwachung.

FAQ

Wer darf in der Schweiz Videoüberwachung installieren und was ist zu beachten?

Videoüberwachung darf von Eigentümern und Betreibern von Geschäftsräumen installiert werden, wenn sie einen legitimen, klar definierten Zweck verfolgt (z. B. Schutz von Mitarbeitenden, Prävention von Einbruch) – gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG ist die Zweckbindung vorgeschrieben. Die Überwachung darf ausschliesslich das eigene Grundstück erfassen; öffentliche Flächen oder Nachbargrundstücke sind tabu.

Nach Art. 19 DSG müssen alle betroffenen Personen vor der Datenbearbeitung informiert werden. Dies geschieht durch gut sichtbare Hinweisschilder an allen überwachten Bereichen, mit Angaben zu Verantwortlichen, Zweck der Überwachung und der Speicherdauer. Mitarbeitende sind umfassend und separat über die Systeme informiert.

 

Die Speicherdauer muss auf das erforderliche Minimum reduziert werden (Art. 6 DSG, Verhältnismässigkeit). Meist sind maximal 24 bis 72 Stunden zulässig – ausser ein konkretes Ereignis macht eine längere Speicherung nötig. Sobald der Zweck entfällt, sind die Aufnahmen gemäss Art. 15 DSG unverzüglich zu löschen.

 

Nein, eine dauerhafte Überwachung ist unzulässig. Nach Art. 26 ArGV3 (Arbeitsgesetz-Verordnung 3) und Art. 31 DSG ist jegliche Überwachung, die in die Persönlichkeitsrechte eingreift, nur aus überwiegend sicherheitsrelevanten Gründen und mit minimaler Beeinträchtigung erlaubt. Mitarbeitende dürfen nie zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle gefilmt werden.

 

Die Kosten hängen von der Anzahl der Kameras, dem Installationsaufwand und der gewünschten Technik ab. Ein Startpaket mit drei HD-Kameras und Montage beginnt bei Sheriff Security bereits ab ca. CHF 1’770–2’000. Für individuelle Systeme mit Spezialfunktionen oder grossem Umfang sind höhere Investitionen erforderlich; alle Preise sind transparent und werden nach Bedarf kalkuliert.

Gemäß Art. 25 DSG haben alle betroffenen Personen das Recht auf Auskunft darüber, ob und zu welchem Zweck Videoaufnahmen von ihnen gespeichert sind. Sie können zudem gemäss Art. 15 DSG die Löschung ihrer Daten verlangen, sofern kein berechtigter Zweck mehr vorliegt. Die Veröffentlichung von Aufnahmen ist nur mit expliziter Einwilligung zulässig.

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