Die Videoüberwachung wird für Unternehmen immer wichtiger, etwa zum Schutz der Mitarbeitenden, zur Prävention von Straftaten oder zur Sicherung von Sachwerten. Dabei entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem legitimen Sicherheitsinteresse und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen. In der Schweiz gelten strenge gesetzliche Vorgaben, die Unternehmen unbedingt beachten müssen. Ziel dieses Beitrags ist es, eine praxisorientierte Übersicht zu geben: Was ist erlaubt, was vorgeschrieben und worauf sollte man als Unternehmen verzichten?
Rechtlicher Rahmen: Welche Gesetze gelten?
Zentral sind in der Schweiz das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, revDSG, seit 2023), die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Art. 26), das Obligationenrecht (Persönlichkeitsschutz, Art. 328 OR) und das Strafgesetzbuch (z. B. Art. 179 ff.). Besonders praxisrelevant sind die Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Vertiefende Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben im Beitrag “Videoüberwachung in der Schweiz: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Gesetze”.
Datenschutzpflichten für Unternehmen bei Videoüberwachung
Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
- Informationspflicht: Mitarbeitende, Kunden, Lieferanten usw. müssen klar z. B. durch Hinweisschilder – informiert werden (inkl. Kontaktdaten, Zweck und etwaige Datenweitergabe).
- Zweckbindung: Aufnahmen dürfen nur einem klar definierten Sicherheitszweck dienen, nicht der allgemeinen Überwachung.
- Verhältnismässigkeit: Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel greift.
- Transparenz & Kennzeichnung: Überwachte Bereiche müssen deutlich erkennbar sein. Ein einfaches Kamera-Symbol reicht nicht.
- Datensicherheit: Zugriff nur für Befugte, gesicherte Speicherung und Löschung unnötiger Aufnahmen.
- Dokumentation und Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Insbesondere bei hohem Risiko (z. B. großflächiger Überwachung oder sensiblen Bereichen) ist eine DSFA erforderlich.
Wo dürfen die Daten gespeichert werden? Schweiz, Ausland und Cloud-Lösungen
Die Speicherung von Videoüberwachungsdaten ist zulässig auf Servern in der Schweiz sowie unter Bedingungen auch im Ausland, beispielsweise in der Cloud (Google, AWS & Co). Entscheidend ist, dass das Datenschutzniveau mindestens dem Schweizer Standard entspricht und folgende Anforderungen erfüllt sind (gemäss Art. 16 ff. revDSG):
- Datensicherheit: Die Daten müssen verschlüsselt und vor unbefugtem Zugriff geschützt gespeichert werden; nur berechtigte Personen dürfen darauf zugreifen.
- Angemessenes Datenschutzniveau: Daten dürfen in Länder exportiert werden, die laut EDÖB ein offiziell anerkanntes Datenschutzniveau haben (z. B. EU-Länder). Bei anderen Ländern (wie den USA) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Standardvertragsklauseln mit dem Cloud-Anbieter notwendig.
- Cloud-Services: Dienste wie Google Cloud, AWS & Co können genutzt werden, sofern sie entweder Server in der Schweiz/EU nutzen oder alle Datenschutzvorgaben via Verträge und Schutzmaßnahmen gewährleisten.
- Transparenz & Dokumentation: Die Verwendung von Cloud-Anbietern, das Speicherland und die Schutzmechanismen müssen dokumentiert und in der Datenschutzerklärung offen kommuniziert werden.
- Verantwortung: Unabhängig vom Speicherort bleibt das Unternehmen für den Schutz und die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
Der sicherste Weg ist die Speicherung in der Schweiz, da hier keine zusätzlichen Vertragspflichten oder Prüfprozesse anfallen. Wer Cloud-Lösungen nutzt oder Daten ins Ausland speichert, sollte sorgfältig prüfen, dokumentieren und sichern.
Was muss in der Praxis dokumentiert werden?
- Kamera-Standorte, technische Spezifikationen und Zugriffsregelungen
- Speicherfristen (meist 24–72 Stunden, je nach Zweck), Speicherorte, Protokollierung der Zugriffe
- Zuständigkeiten: Wer ist intern oder extern verantwortlich?
- Datenschutzkonzept, vor allem bei mehreren Standorten oder komplexeren Systemen
Typische Fehler – und wie man sie vermeidet
- Fehlende oder unzureichende Informationen für Betroffene
- Verdeckte Kameras in sensiblen Bereichen (Umkleiden, Toiletten etc.) sind verboten!
- Fehlendes Konzept zur Löschung von Aufnahmen
- Zweckentfremdung, etwa zur Leistungsüberwachung von Mitarbeitenden
- Fehlende Rechtsgrundlage bei privater Überwachung öffentlicher Bereiche
Praktische Hinweise, was am Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist und wo Grenzen verlaufen, findest du im passenden Fachbeitrag.
Was gilt für externe Flächen und öffentlich zugängliche Bereiche?
- Kameras im Außenbereich dürfen öffentliche Flächen (Straßen, Nachbargrundstücke etc.) nicht mitaufzeichnen.
- Eine allgemeine „Überwachung auf Vorrat“ großer öffentlicher Flächen ist unzulässig.
- Sichtschutz und technische Begrenzungen der Kameras sind erforderlich, um den Blickwinkel einzugrenzen.
- Auf Kundenparkplätzen ist Videoüberwachung erlaubt, wenn ein konkretes Schutzinteresse besteht und Betroffene informiert werden.
Fazit: Datenschutz ist kein Hindernis, sondern Teil der Lösung
Eine sorgfältige Planung, umfassende Dokumentation sowie transparente Information schaffen Vertrauen bei Mitarbeitenden und Kunden. Datenschutz und Sicherheit sind keine Gegensätze: Wer Videoüberwachung mit Augenmaß und gemäss den gesetzlichen Vorgaben einsetzt, schützt gleichzeitig Menschen und Unternehmenswerte. Sheriff Security unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Einführung und dem laufenden Betrieb von Videoüberwachung.
FAQ
Wie lange darf ich Videoaufnahmen speichern?
In der Regel höchstens 24 bis 72 Stunden, nur in begründeten Fällen länger – immer so kurz wie möglich.
Reicht ein Schild „Videoüberwachung“ aus?
Nein, es müssen Verantwortliche und Zweck genannt sowie weitere Informationen einfach zugänglich gemacht werden (z. B. per QR-Code).
Müssen Mitarbeitende aktiv aufgeklärt werden?
Ja, sie sind direkt und vollständig zu informieren – ein Hinweis im Eingangsbereich genügt nicht.
Was passiert bei Missbrauch oder Datenlecks?
Es drohen Sanktionen nach revDSG und unter Umständen straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen.
Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung Pflicht?
Immer bei hohem Risiko für die Persönlichkeitsrechte, z. B. bei Überwachung größerer Flächen oder sensibler Bereiche.
Wo dürfen Videoüberwachungsdaten gespeichert werden?
Grundsätzlich in der Schweiz oder im Ausland, wenn das Datenschutzniveau gleichwertig ist (z. B. EU, EWR). Bei Ländern ohne angemessenes Datenschutzniveau (wie USA, sofern keine besonderen Garantien bestehen) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Cloud-Lösungen sind erlaubt, sofern die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.