Videoüberwachung in der Schweiz: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Gesetze

Die Installation von Videoüberwachungssystemen in der Schweiz unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die relevanten Gesetze und Vorschriften, die bei der Planung und Umsetzung solcher Systeme beachtet werden müssen. Besonderes Augenmerk liegt auf den Anforderungen an Unternehmen, die Cloud-Dienste nutzen oder Daten ins Ausland übertragen.

Rechtliche Grundlagen

In der Schweiz regeln mehrere Gesetze den Einsatz von Videoüberwachung:

  • Datenschutzgesetz (DSG): Regelt den Schutz von Personendaten.
  • Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 28: Schützt die Persönlichkeit vor widerrechtlichen Eingriffen.
  • Strafgesetzbuch (StGB) Art. 179quater: Stellt das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen unter Strafe.

Diese Gesetze verlangen, dass Videoüberwachung verhältnismässig ist, einen legitimen Zweck verfolgt und die betroffenen Personen angemessen informiert werden.

Zweckbindung und Verhältnismässigkeit

Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn sie einem klar definierten Zweck dient, beispielsweise dem Schutz von Personen oder Eigentum. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein, das heisst, es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um das gleiche Ziel zu erreichen.

Informationspflicht

Betroffene Personen müssen über die Videoüberwachung informiert werden. Dies kann durch deutlich sichtbare Hinweisschilder erfolgen, die über den Betreiber der Anlage, den Zweck der Überwachung und gegebenenfalls über die Speicherdauer der Aufnahmen Auskunft geben.

Datensicherheit

Die aufgezeichneten Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Dazu gehören beispielsweise Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung und regelmässige Sicherheitsüberprüfungen.

Speicherdauer

Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist. In der Regel beträgt die maximale Speicherdauer 24 bis 72 Stunden, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund für eine längere Speicherung vor.

Unzulässige Überwachung

Die Überwachung öffentlicher Flächen, von Nachbargrundstücken oder von Bereichen, in denen Personen ein erhöhtes Schutzbedürfnis haben (z. B. Umkleidekabinen), ist in der Regel unzulässig.

Videoüberwachung in Mietliegenschaften und Baustellen

In Mietliegenschaften ist die Installation von Überwachungskameras nur mit Zustimmung der betroffenen Mieter zulässig. Auf Baustellen kann Videoüberwachung zur Diebstahlprävention eingesetzt werden, jedoch müssen auch hier die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Bei umfangreichen Videoüberwachungssystemen, insbesondere mit mehreren Kameras und Standorten, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erforderlich. Diese hilft, Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu identifizieren und geeignete Massnahmen zur Risikominderung zu implementieren.

Strategische Integration und Compliance

Für Unternehmen ist es entscheidend, Videoüberwachung nicht isoliert, sondern als Teil der gesamten Sicherheitsstrategie zu betrachten. Dies beinhaltet:

  • Compliance: Sicherstellung, dass alle Massnahmen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Risikomanagement: Identifikation und Bewertung potenzieller Risiken im Zusammenhang mit Videoüberwachung.
  • Beratung: Einbeziehung von Datenschutzberatern oder Rechtsbeiständen bei komplexen Fragestellungen oder Unsicherheiten.

Eine ganzheitliche Betrachtung fördert nicht nur die Sicherheit, sondern auch das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitenden.

Risiken bei Datenlecks oder Kamera-Hacks

Ein Datenleck oder ein Hack eines Videoüberwachungssystems kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Rechtliche Konsequenzen: Verstösse gegen das Datenschutzgesetz können zu Bussen von bis zu CHF 250’000 führen.
  • Reputationsschäden: Verlust des Vertrauens von Kunden, Partnern und Mitarbeitenden.
  • Betriebsunterbrechungen: Notwendigkeit, Systeme zu überprüfen und Sicherheitslücken zu schliessen, was zu Ausfallzeiten führen kann.

Präventive Massnahmen und regelmässige Sicherheitsüberprüfungen sind daher unerlässlich.

Cloud-Systeme und Datentransfer ins Ausland

Die Nutzung von Cloud-basierten Videoüberwachungssystemen bringt zusätzliche Herausforderungen mit sich:

  • Datenstandort: Daten sollten vorzugsweise in der Schweiz gespeichert werden, um den hiesigen Datenschutzanforderungen zu entsprechen.
  • Datentransfer ins Ausland: Ist dies unvermeidlich, muss sichergestellt werden, dass das Empfängerland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet.
  • Vertragsgestaltung: Abschluss von Auftragsverarbeitung Verträgen mit klaren Regelungen zu Datenschutz und Datensicherheit.

Eine sorgfältige Auswahl des Cloud-Anbieters und eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen sind essentiell.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Darf ich mein eigenes Grundstück mit einer Kamera überwachen?

Ja, solange die Überwachung auf das eigene Grundstück beschränkt ist und keine öffentlichen Bereiche oder Nachbargrundstücke erfasst werden.

Ja, Mitarbeitende müssen über die Überwachung informiert werden, idealerweise schriftlich und vor der Installation der Kameras.

In der Regel sollten Aufnahmen nicht länger als 24 bis 72 Stunden gespeichert werden, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund für eine längere Speicherung vor.

Eine DSFA ist ein Verfahren zur Identifikation und Bewertung von Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bei der Verarbeitung von Personendaten. Sie ist insbesondere bei umfangreichen Videoüberwachungssystemen erforderlich.

Ja, jedoch müssen dabei die Datenschutzanforderungen eingehalten werden, insbesondere hinsichtlich des Speicherorts der Daten und der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Cloud-Anbieter.

Die Daten werden im Normalfall auf lokalen Servern gespeichert. Für eine detaillierte Beschreibung bitte kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder über 079 599 96 01. Wir beraten Sie gerne.

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